Facebook, Google und der Tod So regeln Sie Ihren digitalen Nach­lass

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Facebook, Google und der Tod - So regeln Sie Ihren digitalen Nach­lass

Nach­lass im Internet. Es ist sinn­voll, sich von Zeit zu Zeit einen Über­blick über die eigenen Nutzer­konten zu verschaffen. © Stefan Korte

Ein Facebook-Account ist vererbbar. Aber wie sieht es mit anderen digitalen Diensten und Nutzer­konten aus? Hier erfahren Sie, was zum digitalen Nach­lass gehört.

Leit­entscheidung des BGH: Facebook Account ist vererbbar

Was wiegt mehr: Das Erbrecht der Mutter einer Facebook-Nutzerin, die den Account ihrer verstorbenen Tochter einsehen möchte? Oder das Fernmelde­geheimnis der digitalen Kommunikations­partner? Am 12. Juli 2018 traf der Bundes­gerichts­hof eine Entscheidung, in der er dem Erbrecht den Vorrang gab (BGH III ZR 183/17). Facebook mus der Mutter des toten Mädchens kompletten Zugang zu dem seit fünf­einhalb Jahren gesperrten Nutzer­konto der Tochter gewähren. Die Karls­ruher Richter hatten damit das Urteil des Berliner Kammer­gerichts aufgehoben, das die Sperre unter Verweis auf das Fernmelde­geheimnis noch bestätigt hatte, und stellten das erst­instanzliche Urteil des Land­gerichts Berlin wieder her.

Der Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account und den darin enthaltenen Kommunikations­inhalten ergebe sich aus dem Nutzungs­vertrag zwischen der Tochter und Facebook. Vorsitzender Richter Ulrich Herr­mann betonte, dass weder das Fernmelde­geheimnis noch das Daten­schutz­recht dem Anspruch der Erben entgegen­stehen. Eine lang erwartete Entscheidung war damit getroffen worden. Hier lesen Sie alle Details zum Fall Facebook.

Facebook-Konto in den „Gedenk­zustand“ versetzt

Das schreck­liche Ereignis liegt Jahre zurück: 2012 verletzt ein einfahrender Zug eine 15-jährige Schülerin im Berliner U-Bahnhof Schönlein­straße tödlich. War es ein Unfall oder ein Suizid? In der Hoff­nung, tiefere Einblicke in das Seelenleben des Teen­agers zu bekommen, wollten die Eltern das Facebook-Konto des Mädchens zurate ziehen. Doch obwohl sie die Zugangs­daten hatten, konnten sie sich nicht einloggen: Facebook hatte das Nutzer­konto bereits in den sogenannten „Gedenk­zustand“ versetzt. Unklar ist bis heute, wer das veranlasst hat (alle Details zum Berliner Fall).

Auch Apple musste Erben Zugang gewähren

Gegen den Groß­konzern Apple erging ein ähnliches Urteil des Land­gerichts Münster: Apple musste den Erben eines verstorbenen iCloud-Nutzers Zugang zu dessen Account gewähren. In dem Fall war ein Mann während ­einer Reise im Ausland verstorben. Seine Erben erhofften sich, in seinen in der iCloud gespeicherten Daten, etwa Fotos, Videos und E-Mails, Erkennt­nisse über die Gründe zu finden, die zu seinem Tod geführt hatten. Apple hatte den Wunsch der Angehörigen, Zugang zur iCloud zu erhalten, abge­lehnt (Az. 014 O 565/18).

Seit Dezember 2021 ermöglicht Apple den Nutze­rinnen und Nutzern, Nach­lass­kontakte einzurichten, die im Todes­fall auf die Daten in der iCloud zugreifen können. Wie Sie die Funk­tion einrichten, erfahren Sie in der Meldung Bei Apple für den Todesfall vorsorgen.

Digitale Vorsorge – so gehen Sie vor

Aufbereiten.
Verschaffen Sie sich regel­mäßig einen Über­blick über Ihre Online­aktivitäten. Listen Sie für jedes Konto die Zugangs­daten und Pass­wörter auf. Dann können Erben oder andere Vertrauens­personen darauf zugreifen. Diese können etwa auf einem USB-Stick abge­speichert werden, der an einem sicheren Ort hinterlegt ist, oder in Pass­wort­managern aufgelistet werden. Die Auflistung sollte regel­mäßig aktualisiert werden.
Löschen.
Daten, die niemandem in die Hände fallen sollen, löschen Sie am besten von Zeit zu Zeit. Das können E-Mails oder Fotos sein.
Testament.
Wer fest­halten will, welche seiner Daten gelöscht und welche vererbt werden sollen, kann das in einem Testament regeln. Er kann auch eine Vertrauens­person zum digitalen Nach­lass­verwalter bestimmen und dies in einer Voll­macht fest­halten.
Hand­geschrieben.
Formulieren Sie alle Regeln zu Ihrem digitalen Nach­lass persönlich von Hand. Auch für den digitalen Nach­lass gilt: Nur ein hand­schriftliches und unter­schriebenes Testament ist rechts­wirk­sam.
Ratgeber nutzen.
Das Nachlass-Set der Stiftung Warentest zeigt Ihnen praxis­nah, wie Sie Ihr Testament verfassen und Ihren digitalen Nach­lass regeln können. Professionelle Formulierungen und Formulare zum Heraus­trennen helfen dabei.

Verträge gehen oft auf Erben über

In Deutsch­land sind 87 Prozent aller Menschen ab zehn Jahren online. Wir kommunizieren über E-Mail und soziale Netz­werke, schließen Kauf­verträge im Netz und Abos mit Musik- oder Film­diensten, erledigen Bank­geschäfte online. Informationen, die wir im Internet, aber auch auf Fest­platten, USB-Sticks und Speicherkarten hinterlassen, gehören im Todes­fall zur Erbschaft – genauer: zum digitalen Nach­lass. Der umfasst nicht nur gespeicherte Daten, sondern auch online geschlossene Verträge – ob mit Versandhändler, Reiseanbieter oder Auktions­platt­formen.

Rechte und Pflichten gehen auf den Erben über. Dieser muss den Mantel bezahlen, die Kreuz­fahrt stornieren oder die ersteigerte Designer-Uhr abnehmen. Die wenigsten Verträge enden mit dem Tod. Auch Nutzer­konten bei sozialen Netz­werken und Versandhänd­lern bleiben erst einmal bestehen.

Erben sollten auch den digitalen Nach­lass sichten

Erben sollten den digitalen Nach­lass auf keinen Fall ignorieren. Sie stehen vor der Aufgabe, den digitalen Nach­lass abzu­wickeln, also Nutzer­konten aufzulösen und Verträge zu kündigen. Laut Rechts­anwalt Pfaff (siehe Interview) stellen sie dabei vor allem zwei Fragen: „Wo war der Verstorbene online unterwegs?“ Und: „Wie bekomme ich Zugriff auf seine Nutzer­konten?“ Entscheidende Hinweise auf laufende Verträge, offene Rechnungen oder Online-Mitgliedschaften liefert oft der E-Mail-Verkehr des Verstorbenen.

Ohne Pass­wort kein Zugriff

In der analogen Welt lassen sich dessen Geschäfts­beziehungen meist einfach nach­voll­ziehen: Der Erbe ist berechtigt, die an diesen gerichteten Briefe zu öffnen. Im Internet sieht es anders aus: Ohne Pass­wörter und andere Zugangs­daten wie Nutzer­namen ist es schwierig, den digitalen Nach­lass zu ordnen und die Pflichten des Verstorbenen zu erfüllen. Kennt der Erbe ein Pass­wort nicht, kann er das dazu­gehörige Nutzer­konto nicht aufrufen und löschen. Er muss sich an den Diens­teanbieter, etwa den E-Mail-Provider, wenden. Die sind nach dem aktuellen Urteil des Bundes­gerichts­hof dazu verpflichtet, den Erben Zugang zu dem Konto zu gewähren.

Lassen sich E-Books vererben?

Zwischen einer digitalen Samm­lung von E-Books und einer Biblio­thek aus gedruckten Büchern besteht ein wichtiger Unterschied: Letztere wechselt im Todes­fall unpro­blematisch vom Verstorbenen zum Erben, E-Books hingegen können oft nicht vererbt werden. Das hat mit den allgemeinen Geschäfts- oder Nutzungs­bedingungen der Anbieter zu tun. Dort steht meist, dass derjenige, der sich ein E-Book herunter­lädt, lediglich ein einfaches Nutzungs­recht erhält, das er nicht über­tragen darf. Oft ist ausdrück­lich ausgeschlossen, dass der Leser Eigentümer wird. Das bedeutet: Der Leser darf das E-Book nicht vererben und auch nicht verkaufen oder verschenken. Pech für die Erben: Was digitale Bücher betrifft, gehen sie leer aus.

Über­blick über Online­aktivitäten

Den Erben ist oft nicht klar, welche Internet­dienste ein Verstorbener genutzt hat und welche geschäftlichen Beziehungen noch bestehen. Kein Wunder: Viele Menschen könnten schon zu Lebzeiten nur mit den Achseln zucken, würden sie gefragt, welche Dienste sie verwenden und wo sie über­all registriert sind.

Tipp: Um den Über­blick über Ihre Online­aktivitäten nicht zu verlieren, sollten Sie regel­mäßig Ein- und Ausgang Ihres E-Mail-Post­fachs durch­forsten. Alte Newsletter, Bestell­bestätigungen und Rechnungen können Aufschluss über Kunden­konten geben, die in Vergessenheit geraten sind.

Zugangs­daten sicher hinterlegen

Facebook, Google und der Tod - So regeln Sie Ihren digitalen Nach­lass

Häufig hilft es schon, wenn Internetnutzer ihre Zugangs­daten – also E-Mail-Adressen, Nutzer­namen und Pass­wörter – für Angehörige, Erben oder andere Personen auflisten und sicher hinterlegen. Im Fall des Falles kommen diese dann leicht an den Schrift­verkehr heran und können Nutzer­konten meist ohne großen Aufwand auflösen. Wichtig ist das vor allem bei kosten­pflichtigen Diensten und Abos, die der Erbe schnell kündigen können sollte.

Tipp: Unser Buch Schnelle Hilfe im Trauerfall bietet Ihnen Rat und Hilfe nach einem Todes­fall. Hier finden Sie Rat bei allen wichtigen Fragen in schweren Zeiten.

Digitalen Nach­lass per Testament regeln

Wer für größt­mögliche Klarheit sorgen will, kann seinen digitalen Nach­lass per Testament regeln. Darin lässt sich fest­legen, ob Online­konten gelöscht oder der Familie bestimmte Daten nicht zugäng­lich gemacht werden sollen. Der Nutzer kann eine Person seines Vertrauens beauftragen, sich um die Umsetzung der im Testament fest­gelegten Wünsche zu kümmern.

Tipp: Alternativ dazu können Sie in einer sogenannten Vorsorgevollmacht eine Person benennen, die im Krank­heits- oder Todes­fall Ihre Nutzungs­verträge kündigen oder Daten löschen darf.

Zugangs­daten auflisten

Ein Testament muss hand­schriftlich verfasst, klar formuliert und unter­schrieben sein. Da viele selbst­formulierte Testamente allerdings unwirk­sam sind, lohnt sich der Gang zum Fach­anwalt für Erbrecht oder zum Notar. Einfacher umzu­setzen als ein Testament ist eine Liste der Nutzer­konten. Nutzer sollten sie aktuell halten und ausgedruckt oder als Dokument auf einem verschlüsselten USB-Stick hinterlegen.

Tipp: Nutzen Sie hierfür das Formular Nutzerkonten im Internet.

Google-Account: Den Konto­inaktivität-Manager nutzen

Wer einen E-Mail-Account bei Google hat, für den empfiehlt sich dessen Konto­inaktivität-Manager: Der Nutzer kann bis zu zehn Personen benennen, die benach­richtigt werden, wenn er auf das Konto in einer von ihm fest­gelegten Warte­frist zwischen 3 und 18 Monaten nicht zugegriffen hat. Die benannten Personen bekommen dann drei Monate Zeit, die relevanten Inhalte herunter­zuladen. Zur Schritt für Schritt Anleitung Bei Google vorsorgen.

Informationen Schritt für Schritt abklopfen

Als Erbe sollten Sie sich auch mit dem digitalen Nach­lass Ihres verstorbenen Angehörigen auseinander­setzen. Diese Punkte sollten Sie checken:

  • Hatte der Verstorbene eine Account­liste mit Pass­wörtern erstellt, auf die Sie zugreifen konnten?
  • Nutzte er oder sie einen Pass­wort­manager? Haben Sie das Masterpass­wort hierzu?
  • Haben Sie Zugang zum E-Mail Account des Verstorbenen? Können Sie damit weitere Online-Konten ausfindig machen?
  • Falls Sie keine Zugangs­daten zum E-Mail Account des Verstorbenen haben: Welche Nach­weise müssen Sie einreichen, um Zugang zu bekommen oder das Konto zu löschen?
  • Haben Sie bei Facebook den Gedenk­zustand oder die Löschung des Facebook-Kontos Ihres Angehörigen beantragt? Wurden Sie bei Facebook als Nach­lass­verwalter einge­setzt?
  • Haben Sie trotz Zugangs­daten bei Facebook Probleme damit, auf den Account zugreifen zu können? Wehren Sie sich und berufen Sie sich auf das oben genannte BGH-Urteil.
  • Hat der oder die Verstorbene mit Hilfe eines Dienstes wie exmedio Vorsorgemaß­nahmen getroffen?
  • Wollen Sie ein Unternehmen mit der Regelung des digitalen Nach­lasses beauftragen?
  • Hat Ihr Bestatter Ihnen die digitale Nach­lass­verwaltung angeboten?

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Anna_99 am 28.07.2019 um 00:30 Uhr
    Handschrift?

    "Hand­geschrieben. Formulieren Sie alle Regeln zu Ihrem digitalen Nach­lass persönlich von Hand. Auch für den digitalen Nach­lass gilt: Nur ein hand­schriftliches und unter­schriebenes Testament ist rechts­wirk­sam."
    So viel ich weiß, ist die Handschrift nur notwendig, wenn die Digitale Vorsorgevollmacht INNERHALB des TESTAMENTS gemacht wird. Ein Ding der Unmöglichkeit: Morgen ändern Sie das Passwort für z.B. Test.de und müssen das Testament neu schreiben??? Eine rechtswirksame Lösung dieses Problems habe ich von Digitale-Existenz.Com aus München erfahren.

  • Thorsten.Maverick am 17.06.2019 um 14:19 Uhr
    Paßwortmanager verwenden

    Man kommt nicht umhin, einen Paßwortmanager zu verwenden. Auf Apple Geräten wird ohnehin alles im Schlüsselbund gespeichert, ansonsten bietet sich KeyPass an. Die Paßwörter zum Rechnerzugang und zum Paßwortmanager muß man dann sicher hinterlegen bzw. jemand anvertrauen, der Erbe ist.

  • Gelöschter Nutzer am 18.07.2018 um 07:44 Uhr
    @Testibus

    Der Gesetzgeber kann aber nur bis zur deutschen Grenze etwas festlegen. Und das Internet ist nicht deutsch bzw. nur zu einem kleinen Teil.
    Bezüglich Quelle: Teile von Quelle wurden aus der Insolvenzmasse heraus von Otto aufgekauft. Dort können sie nachfragen.

  • kaiserburg am 14.07.2018 um 17:14 Uhr
    1000 Jahre und 50.000 Accounts

    Wer schon 30 oder 40 Jahre im Internet ist wird merken, es ist ein kommen und gehen. Ganz alte Adressen sind weg, aber auch Adressen die es in modernen Computern noch in die Favoriten geschafft haben. Wenn ich für meine 40 jährige Tochter irgendwo etwas interessantes parken will, dann ist das weg wenn die das nicht morgen nutzt. Ich ging mit 5 HDD in die Werkstatt, der Mechaniker schaute jeweils auf die Jahreszahl und zack waren die Festplatten in der Mülltonne. Wie wir jeden Tag an den tödlichen Unfällen sehen können, auf einmal ist es vorbei, Krankheit, Unfall etc. Auch das Häuser und Wohnungen komplett abbrennen, ist nicht selten. Also ist es ein Wettbewerb, wer ist eher tot, ich oder die Daten. Bis jetzt waren es immer noch die Daten. Und das ich jetzt den Bestatter heiß und innig liebe das der dann meine Bildchen gucken kann, nö is nicht.

  • Testibus am 13.07.2018 um 11:25 Uhr
    Der Gesetzgeber ist gefordert

    Und zwar wie folgt:
    Konten im Netz, die z.B. 1-2 Jahre nicht genutzt werden, müssen den Inhaber auffordern, das Weiterbestehen zu bestätigen oder ihn auffordern, es zu löschen. Ich bin bei ca. 100 angemeldet, denn man kaufte mal hier, mal dort. Und löschen geht gar nicht so einfach, meist kann man nicht mal dahintzer kommen, wie man ein Konto bei dem betr. Shop wieder löschen kann.
    Ich bin z. B,. noch bei Quelle Versand angemeldet.....den es schon lange nicht mehr gibt.
    Sind meine Daten dort nun gelöscht oder wer kann noch über sie verfügen, zu welchem Zweck auch immer.