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Weshalb die Kirchen

Von Feierabend-Mitglied Montag 16.06.2025, 21:52

sich im Vertuschen des Missbrauchs keiner Schuld bewusst waren


Das Decken der Kinderschänder muss man aus dem Selbstverständnis heraus verstehen.
Sie haben die Beichte erfunden und falls ein Vorbeterriester
die Absolution erteilt,
so denken und glauben sie,
hat auch Gott verziehen.
Er gilt demnach als unschuldig.
Das ist ihr Selbstverständnis.
Einen Unschuldigen der Justiz ausliefern?
Das Beichtgeheimnis verhindert es!
Laut Kirchenrecht dürfen sie nämlich,
in einer Beichte erfahrenes nicht weitergeben.
Weder anderen Priestern,
noch der Staatsanwaltschaft.
Sie stehen vor einem Dilemma!
Wie schützt man nun die Kinder?




Das „Beichtgeheimnis“ selbst ist kein eigenständiges Sakrament, sondern eine zwingende und zentrale Pflicht, die mit dem Sakrament der Beichte (Bußsakrament) verbunden ist. Es handelt sich um die absolute Verschwiegenheitspflicht des Priesters über alles, was ihm im Rahmen der sakramentalen Beichte anvertraut wird

.

Das Sakrament der Beichte (auch Bußsakrament oder Sakrament der Versöhnung genannt) ist in der römisch-katholischen Kirche eines der sieben Sakramente
. Das Beichtgeheimnis ist eine wesentliche Voraussetzung und ein unverzichtbarer Bestandteil dieses Sakraments, da es das Vertrauen des Beichtenden schützt und die Integrität des Sakraments sicherstellt


Das Beichtgeheimnis ist sowohl kirchlich als auch rechtlich hochrangig geschützt und geregelt:

Kirchliche (kirchenrechtliche) Regelung

Unverbrüchlichkeit: Das Beichtgeheimnis gilt als absolut unverbrüchlich. Der Beichtvater darf die Inhalte einer Beichte unter keinen Umständen weitergeben – nicht einmal auf Wunsch des Beichtenden selbst

.

Strafen bei Bruch: Die direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses wird mit der Exkommunikation bestraft (can. 1386 §1 CIC)

.

Erstreckung: Die Pflicht zur Geheimhaltung betrifft nicht nur den Beichtvater, sondern auch alle, die durch die Beichte Kenntnis von Sünden erlangen (z.B. Dolmetscher)

.

Keine Ausnahmen: Es gibt keine Ausnahmen, auch nicht zur Verhinderung schwerer Verbrechen

.

Geschichte: Das Beichtgeheimnis wurde erstmals 1215 auf dem IV. Laterankonzil allgemeinkirchlich formuliert und ist seither im Kirchenrecht verankert

.

Staatliche (rechtliche) Regelung

Zeugnisverweigerungsrecht: Pfarrerinnen und Pfarrer haben vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich dessen, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurde (§ 53 StPO)

.

Keine Anzeigepflicht: Geistliche sind von der Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten ausgenommen (§ 139 Abs. 2 StG

.

Vertragliche Absicherung: Der Schutz des Beichtgeheimnisses ist durch das Reichskonkordat und andere staatlich-kirchliche Verträge abgesichert

.

Absoluter Schutz:
Der Schutz des Beichtgeheimnisses
ist stärker als bei anderen Berufsgruppen
wie Ärzten oder Therapeuten


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