Von Feierabend-Mitglied
21.06.2026, 16:42 – geändert Montag 22.06.2026, 12:48
Sind eine Sondersteuer für Rentenversicherte.
Auch die Pflegeversicherung ist bereits betroffen
An das Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
KLAGESCHRIFT / VERFASSUNGSBESCHWERDE
des Herrn/der Frau [Vorname Nachname],
[Straße,
Hausnummer],
[PLZ Ort]
– nachfolgend Beschwerdeführer –
gegen
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundeskanzler und die Bundesministerien für Finanzen sowie für Arbeit und Soziales
– nachfolgend Beschwerdegegner –
wegen der Verletzung von Grundrechten durch die bewusste institutionelle Vermischung von Beitrags- und Steuermitteln im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und der daraus resultierenden Erhebung einer verfassungswidrigen Sondersteuer für Rentenversicherte.
ANTRÄGE:
1.
Es wird festgestellt,
dass die organisatorische Einbindung und unvollständige Finanzierung versicherungsfremder Leistungen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art.
3 Abs.
1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) und Art.
2 Abs.
1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit dem Finanzverfassungsrecht (Art.
105,
110 GG) verletzt.
2.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben,
sämtliche nicht Beitrags-gedeckten gesellschaftlichen Leistungen (wie Mütterrente,
Grundrente,
DDR-Rentenüberleitung) unverzüglich aus der Deutschen Rentenversicherung auszugliedern.
3.
Der Gesetzgeber wird verpflichtet,
diese Leistungen in einer eigenständigen,
transparenten Bundeskasse zu verwalten,
die ausschließlich und zu 100 Prozent aus dem allgemeinen Bundessteueraufkommen zu finanzieren ist.
BEGRÜNDUNG:
I.
Der Verfassungsverstoß:
Eine verdeckte Sondersteuer
Der Beschwerdeführer wird als pflichtversicherter Arbeitnehmer gezwungen,
über seine Rentenversicherungsbeiträge die jährliche Deckungslücke von rund 40 Milliarden Euro für gesamtgesellschaftliche Aufgaben mitzufinanzieren.
Diese Belastung ist materiell keine Versicherungsprämie,
sondern eine Sondersteuer auf das Erwerbseinkommen.
Eine Steuer darf in Deutschland jedoch laut Finanzverfassung nicht nur einer bestimmten Gruppe (den gesetzlich Rentenversicherten) auferlegt werden,
während Beamte,
Selbstständige,
Politiker und Bezieher von Kapitaleinkünften von dieser Last komplett befreit sind.
Dies bricht das fundamentale Verfassungsprinzip der steuerlichen Lastengleichheit (Art.
3 Abs.
1 GG).
II.
Das Gebot der institutionellen Transparenz
Die Vermischung von Beitrags- und Steuergeldern im aktuellen Bundeshaushalt verschleiert diesen Verfassungsbruch bewusst.
Um die verdeckte Sondersteuer dauerhaft abzuschaffen,
reicht eine bloße Erhöhung von Pauschalzuweisungen nicht aus.
Es bedarf einer institutionellen Trennung:
1.
Verletzung des Prinzips der Haushaltswahrheit und -klarheit (Art.
110 GG):
Die Rentenkasse wird vom Beschwerdegegner als haushaltspolitisches Verschiebebahnhof-Sondervermögen missbraucht.
Durch die Zusammenführung von echten Rentenansprüchen und staatlichen Sozialleistungen wird dem Bürger die wahre Zins- und Abgabenlast des Staates vorenthalten.
2.
Die Notwendigkeit einer Transparenzkasse:
Verfassungsrechtlich müssen versicherungsfremde Leistungen zwingend in einer eigenen Kasse behandelt werden.
Nur durch diese bilanzielle und organisatorische Trennung wird sichergestellt,
dass:
* Jede staatliche Sozialleistung trennscharf über den Bundeshaushalt ausgewiesen wird.
* Kein einziger Cent aus den Beiträgen des Beschwerdeführers für Aufgaben aufgewendet wird,
die der Allgemeinheit obliegen.
* Das Äquivalenzprinzip wiederhergestellt wird:
Der Beitrag des Versicherten muss exakt zu seiner späteren Rente führen und darf nicht weg gesteuert werden.
III.
Eigentumsverletzung durch Liquiditätsentzug (Art.
14 Abs.
1 GG)
Dadurch,
dass der Staat der Rentenkasse jährlich Milliarden für seine versicherungsfremden Wahlgeschenke entzieht,
mindert er die Rücklagen der Rentenversicherung künstlich.
Die direkte Folge für den Beschwerdeführer sind gesetzlich veranlasste Absenkungen des Rentenniveaus sowie künftige Beitragssatzerhöhungen.
Dies stellt einen unzulässigen,
schleichenden Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Eigentumswert seiner Rentenanwartschaften dar.
IV.
Fazit
Das aktuelle System verstößt gegen das Verbot der Erhebung von Sonderabgaben außerhalb des Steuerrechts.
Die Errichtung einer separaten,
rein steuerfinanzierten Transparenzkasse für versicherungsfremde Leistungen ist das einzig verfassungskonforme Mittel,
um die rechtswidrige Sonderbelastung der Rentenversicherten zu beenden.
Sind eine Sondersteuer für Rentenversicherte.
Auch die Pflegeversicherung ist bereits betroffen
An das Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
KLAGESCHRIFT / VERFASSUNGSBESCHWERDE
des Herrn/der Frau [Vorname Nachname],
[Straße,
Hausnummer],
[PLZ Ort]
– nachfolgend Beschwerdeführer –
gegen
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundeskanzler und die Bundesministerien für Finanzen sowie für Arbeit und Soziales
– nachfolgend Beschwerdegegner –
wegen der Verletzung von Grundrechten durch die bewusste institutionelle Vermischung von Beitrags- und Steuermitteln im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und der daraus resultierenden Erhebung einer verfassungswidrigen Sondersteuer für Rentenversicherte.
ANTRÄGE:
1.
Es wird festgestellt,
dass die organisatorische Einbindung und unvollständige Finanzierung versicherungsfremder Leistungen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art.
3 Abs.
1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) und Art.
2 Abs.
1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit dem Finanzverfassungsrecht (Art.
105,
110 GG) verletzt.
2.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben,
sämtliche nicht Beitrags-gedeckten gesellschaftlichen Leistungen (wie Mütterrente,
Grundrente,
DDR-Rentenüberleitung) unverzüglich aus der Deutschen Rentenversicherung auszugliedern.
3.
Der Gesetzgeber wird verpflichtet,
diese Leistungen in einer eigenständigen,
transparenten Bundeskasse zu verwalten,
die ausschließlich und zu 100 Prozent aus dem allgemeinen Bundessteueraufkommen zu finanzieren ist.
BEGRÜNDUNG:
I.
Der Verfassungsverstoß:
Eine verdeckte Sondersteuer
Der Beschwerdeführer wird als pflichtversicherter Arbeitnehmer gezwungen,
über seine Rentenversicherungsbeiträge die jährliche Deckungslücke von rund 40 Milliarden Euro für gesamtgesellschaftliche Aufgaben mitzufinanzieren.
Diese Belastung ist materiell keine Versicherungsprämie,
sondern eine Sondersteuer auf das Erwerbseinkommen.
Eine Steuer darf in Deutschland jedoch laut Finanzverfassung nicht nur einer bestimmten Gruppe (den gesetzlich Rentenversicherten) auferlegt werden,
während Beamte,
Selbstständige,
Politiker und Bezieher von Kapitaleinkünften von dieser Last komplett befreit sind.
Dies bricht das fundamentale Verfassungsprinzip der steuerlichen Lastengleichheit (Art.
3 Abs.
1 GG).
II.
Das Gebot der institutionellen Transparenz
Die Vermischung von Beitrags- und Steuergeldern im aktuellen Bundeshaushalt verschleiert diesen Verfassungsbruch bewusst.
Um die verdeckte Sondersteuer dauerhaft abzuschaffen,
reicht eine bloße Erhöhung von Pauschalzuweisungen nicht aus.
Es bedarf einer institutionellen Trennung:
1.
Verletzung des Prinzips der Haushaltswahrheit und -klarheit (Art.
110 GG):
Die Rentenkasse wird vom Beschwerdegegner als haushaltspolitisches Verschiebebahnhof-Sondervermögen missbraucht.
Durch die Zusammenführung von echten Rentenansprüchen und staatlichen Sozialleistungen wird dem Bürger die wahre Zins- und Abgabenlast des Staates vorenthalten.
2.
Die Notwendigkeit einer Transparenzkasse:
Verfassungsrechtlich müssen versicherungsfremde Leistungen zwingend in einer eigenen Kasse behandelt werden.
Nur durch diese bilanzielle und organisatorische Trennung wird sichergestellt,
dass:
* Jede staatliche Sozialleistung trennscharf über den Bundeshaushalt ausgewiesen wird.
* Kein einziger Cent aus den Beiträgen des Beschwerdeführers für Aufgaben aufgewendet wird,
die der Allgemeinheit obliegen.
* Das Äquivalenzprinzip wiederhergestellt wird:
Der Beitrag des Versicherten muss exakt zu seiner späteren Rente führen und darf nicht weg gesteuert werden.
III.
Eigentumsverletzung durch Liquiditätsentzug (Art.
14 Abs.
1 GG)
Dadurch,
dass der Staat der Rentenkasse jährlich Milliarden für seine versicherungsfremden Wahlgeschenke entzieht,
mindert er die Rücklagen der Rentenversicherung künstlich.
Die direkte Folge für den Beschwerdeführer sind gesetzlich veranlasste Absenkungen des Rentenniveaus sowie künftige Beitragssatzerhöhungen.
Dies stellt einen unzulässigen,
schleichenden Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Eigentumswert seiner Rentenanwartschaften dar.
IV.
Fazit
Das aktuelle System verstößt gegen das Verbot der Erhebung von Sonderabgaben außerhalb des Steuerrechts.
Die Errichtung einer separaten,
rein steuerfinanzierten Transparenzkasse für versicherungsfremde Leistungen ist das einzig verfassungskonforme Mittel,
um die rechtswidrige Sonderbelastung der Rentenversicherten zu beenden.
Aus diesen Gründen ist der Klage stattzugeben.
[Unterschrift des Beschwerdeführers]